Ex-Bereich: Uhren, Taschenrechner und Hörgeräte?

Ex-Bereich: Uhren, Taschenrechner und Hörgeräte?

Die Frage, inwieweit elektrisch betriebene Armbanduhren in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden können, wurde kürzlich vom Komitee 235 „Errichten von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ der Deutschen Elektrotechnischen Kommission untersucht.

Armbanduhr
Armbanduhr

Armbanduhr

Das Komitee hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben.

Darin wird u. a. ausgeführt, dass Versuche in der chemischen Industrie, die bereits vor ca. 30 Jahren mit Motoren der Zündschutzart „erhöhte Sicherheit” Ex e (in Schutzart IP 44) durchgeführt worden sind, ergeben haben, dass bei laufendem Motor eine explosionsfähige Atmosphäre etwa 40 bis 60 Minuten vorhanden sein muss, ehe im Motorinnern ebenfalls Explosionsgefahr herrscht.

Aufgrund dieser Erfahrung und unter Berücksichtigung der Größe des Gehäuses und seiner Konstruktion kann davon ausgegangen werden, dass das Eindringen einer explosionsfähigen Atmosphäre in eine Armbanduhr mindestens eine Größenordnung länger andauert, auch wenn das Gehäuse nicht wasserdicht ist. Da sich eine solche Uhr jedoch am Arm oder zumindest in der Kleidung einer Person befindet, die sich ohnehin nicht lange in einer explosionsfähigen Atmosphäre aufhalten darf, da dann in der Regel die Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden, kann davon ausgegangen werden, dass in der Praxis explosionsfähige Atmosphären nicht in Armbanduhrgehäuse eindringen werden. Das Komitee 235 hat empfohlen, dass elektrisch digital und analog anzeigende Armbanduhren ohne zusätzliche Sonderfunktionen wie Taschenrechner, Solarbetrieb in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 gefahrlos verwendet werden können. Arbeiten in der Zone 0 sind in jedem Fall untersagt.

Smartwatch / Fitnessarmbänder

Smartwatches und Fitnessarmbänder werden bereits im Alltag eingesetzt. Diese Geräte verfügen jedoch über vielfältige Sonderfunktionen wie Taschenrechner, Funkverbindung über Bluetooth und dergleichen. Der Einsatz von handelsüblichen Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren usw. in explosionsgefährdeten Bereichen muss daher ausgeschlossen werden.

Hörgeräte / Taschenrechner

Die Verwendung von Hörgeräten in explosionsgefährdeten Bereichen ist möglich, muss nicht nur auf der Grundlage der Batteriespannung beurteilt werden, da auch zündfähige Induktionskreise zu berücksichtigen sind. Die Zündgefahr von kompakten Geräten, die im Ohr getragen werden, wird als sehr gering angesehen, so dass sie in Zone 1 und 2 verwendet werden können. Im Falle eines möglichen Herausfallens aus dem Ohr und der Zerstörung des Hörgerätegehäuses und des gleichzeitigen Vorhandenseins eine explosionsfähige Atmosphäre wird die Zündgefahr als gering eingeschätzt. Fernbedienungen dürfen nicht im explosionsgefährdeten Bereich mitgeführt werden, da von ihnen Zündquellen ausgehen können, die eine explosionsfähige Atmosphäre entzünden würden.​

Andere Hörgeräte als Kompaktgeräte können von Fall zu Fall geprüft und zertifiziert werden. Zwei Typen von Hörgeräten verschiedener Hersteller wurden für den Einsatz unter Tage geprüft, wobei die frühere DMT Gesellschaft, Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel, Bergbau Versuchsstrecke Dortmund-Derne (jetzt DEKRA EXAM) die Zulassung als elektrische Betriebsmittel der Gruppe I bestätigt hat.

Zum Einsatz von Taschenrechnern muss darauf hingewiesen werden, dass auch bei solarbetriebenen Taschenrechnern ab einer bestimmten Anzahl von Solarzellen gegebenenfalls Spannungen auftreten können, die eine Zündgefahr ermöglichen, so dass nach Auffassung des Komitees im Einzelfall geprüft und bescheinigt werden muss.

Frank

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